DISLOZIERTER UNTERRICHT

Aufgabe der Schulveranstaltungen ist gemäß SchUG 13/1 die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, …

SchUG § 13 Abs. 1

Schulstufe/Schulart: Berufsschule
Ausmaß (bis zu 5 Stunden): je Schulstufe 6
Ausmaß (mehr als 5 Stunden): je Schulstufe 2

SchVV § 5

Planung von Schulveranstaltungen:

Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist gemäß SchVV 2/1 auf die Zielsetzungen der Veranstaltung, auf die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler sowie auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden Lehrer und sonstigen Begleitpersonen sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.

SchVV § 1 Abs. 1 + 2

Bei der erstmaligen Planung einer schulautonomen Schulveranstaltung hat die generelle Festlegung von pädagogischen Inhalten und Zielen, von Durchführungsbestimmungen usw. zu erfolgen (ähnlich den „Anlagen“ der früheren Schulveranstaltungsverordnung, welche die wesentlichen Kriterien für die einzelnen Arten der Schulveranstaltungen festlegten).

In weiterer Folge wird in der Schule auf bewährte Planungen von Veranstaltungen (Schikurse, Fremdsprachenwochen usw.) zurückgegriffen werden können.“

Schulveranstaltungen dürfen gemäß SchVV 2/2 nicht durchgeführt werden, wenn

  • sie nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen (Veranstaltungen, die nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen, sind gemäß SchUG 13/1 keine Schulveranstaltungen),
  • sie die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigen (eine derartige Beeinträchtigung kann eintreten,
  • wenn so viele an sich zulässige Schulveranstaltungen durchgeführt werden, dass die dadurch verursachte Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht mehr genügend Zeit für die Erfüllung des Lehrplans übrig lässt),

Rechtsgrundlage: SchUG 13, 44a, 51/3, 63a, 64/2; Schulveranstaltungenverordnung (SchVV) 1995, BGBI. 498/95 (MVBI. 83/95); Schulordnungsverordnung 1974 (SchO-VO); Gehaltsgesetz (GG) 63a; Vertragsbedienstetengesetz (VBG) 41/4, 44e; Erlass des BMU „Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen“ (Erlass BMU Z 36.377/80N/2003 vom 1. Juli 2003, verlautbart als Rundschreiben BMU 24/2003 = MVBI. 118/03); Aufsichtserlass (Erlass des BMU vom 28. Juli 2005, ZI. 10.361/0002-111/3/2005 – Rundschreiben BMU 15/2005: Die Aufsichtspflicht der Lehrerin und des Lehrers – die geltende Rechtslage)